DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 22 - Pfannen für den Transport feuerflüssiger Massen

(1) Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Kippen verhindern.

(2) Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen mit festangebrachten Pfannengehängen müssen mit Sicherungen gegen Pendeln und Umschlagen der Gehänge ausgerüstet sein.

(3) Pfannengehänge müssen gegen Wärmestrahlungen geschützt sein, wenn durch die Erwärmung die Tragfähigkeit des Gehänges herabgesetzt werden kann.

(4) Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen, die unmittelbar von Gabelstaplern aufgenommen werden, müssen mit Einrichtungen zur sicheren Aufnahme ausgerüstet sein.