DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 19 - Induktionsöfen und Konverter

(1) Vor und unter Induktionsöfen und Konvertern müssen Gruben vorhanden sein, die den flüssigen Ofen- oder Konverterinhalt beim Durchbruch aufnehmen können.

(2) Kippvorrichtungen von Induktionsöfen müssen so eingerichtet sein, dass bei Energieausfall diese in die Ausgangsstellung zurückgefahren werden können.

(3) An Abstichbühnen von Induktionsöfen dürfen Geländer und Fußleisten nur insoweit fehlen, wie es der Arbeitsablauf unbedingt erfordert.

(4) Absturzstellen, die beim Kippen von Induktionsöfen entstehen, müssen durch Einrichtungen gesichert sein.

(5) Elektrische Einrichtungen von Induktionsöfen müssen entsprechend ihrer Verwendungsart, Spannung, Frequenz und ihrem Betriebsort so beschaffen sein, dass Versicherte

  1. 1.

    gegen direktes Berühren und bei indirektem Berühren durch geeignete Schutzmaßnahmen geschützt

    und

  2. 2.

    keiner Gefährdung durch elektrische und magnetische Felder ausgesetzt sind. Können wegen der Eigenart des Betriebes die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 nicht verwirklicht werden, müssen andere wirksame Schutzmaßnahmen getroffen sein.