DGUV Vorschrift 33 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke

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Anhang 1 - Hinweise zu Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen

Die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefährdungen erfordert eine gezielte Ermittlung und Beurteilung möglicher arbeitsbedingter Risiken und zwar mittels Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen.

Dies gilt für die Durchführung sicherheitstechnischer Maßnahmen, insbesondere aber auch für die Ableitung sicherheitlicher Regelungen (z. B. Betriebsanweisungen).

Die Verpflichtung des Unternehmers Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen durchzuführen ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Darüber hinaus werden weitere Informationen angeboten, siehe auch Broschüre "Gefährdungen und Schutzziele in Stahlwerken" der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft.

Begriffe:

Gefährdungen sind dadurch gekennzeichnet, dass schädigende Energien oder Stoffe (Gefahren - G), z. B. Hitze, Quetschstellen oder Gefahrstoffe, als Bestandteile der Arbeitsbedingungen mit dem Menschen (M) räumlich und zeitlich zusammentreffen und zu Unfall- und Gesundheitsschädigungen führen können. Diese Gefährdungsdefinition ist modellhaft in Abbildung 1 dargestellt.

Abb. 1: Gefährdungsmodell
ccc_1201_bild01.jpg

Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen sind demzufolge mit dem Ziel durchzuführen, um ermitteln und beurteilen zu können

  • welche Gefahren bzw. Stoffe,

  • unter welchen Bedingungen,

  • zu welchen Schädigungen

bei den Mitarbeitern führen können.

Neben den ursächlich vorrangigen Faktoren, nämlich den die Schädigung verursachenden Gefahren, haben auch solche Gefährdungsfaktoren Bedeutung, die den Schädigungseintritt auslösen, begünstigen oder dazu beitragen können. Dies können Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Beleuchtung, Klima, Lärm oder andere Bedingungen, sein.

Diese ebenfalls in den Arbeitsbedingungen enthaltenen Gefährdungsfaktoren sind entsprechend ihrer Bedeutung in die Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen einzubeziehen.

Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen werden indirekt vorrangig mit den Erfahrungen aus eingetretenen Schädigungen oder direkt im Wege der Beurteilung möglicher Schädigungen durchgeführt.

Ansatzpunkte für Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen sind

  • bei der indirekten Gefährdungsermittlung an bestehenden Arbeitsplätzen,

    • eingetretene Unfälle (aus Unfalluntersuchungen und Unfallschwerpunktanalysen),

    • aufgetretene Erkrankungen (aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Auswertungen),

    • Hinweise der Belegschaft (z. B. aus Beinaheunfällen und Störungen),

  • bei der direkten Gefährdungsermittlung, insbesondere bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauvorhaben,

    • Erfahrungen aus bestehenden Anlagen, z. B. Hinweise der Mitarbeiter,

    • geltende Arbeitsschutzbestimmungen,

    • systematische Prüfung weitergehender Risiken, z. B. anhand von Gefährdungschecklisten insbesondere zu gefährlichen Energien, zu belastenden Arbeitsumgebungsfaktoren und zu Gefahrstoffen.

Im Sinne einer wirkungsvollen Reduzierung der Unfall- und Gesundheitsgefahren bietet es sich an, die Gefährdungsermittlung an bestehenden Arbeitsplätzen vorrangig an vorliegenden Schädigungsschwerpunkten zu orientieren.

Ermittelte und beurteilte Gefährdungen oder Schädigungsmöglichkeiten beschreiben betriebliche Ist-Zustände. Sie sind die Grundlage für die Ableitung der künftig erforderlichen sicherheitlichen Soll-Zustände.

Schutzziele als künftig erforderliche Soll-Zustände und Gefährdungen als Ausgangspunkt sind die Grundlage für die Ableitung zukünftiger Sicherheitsmaßnahmen.

Damit ist der Schutz vor Unfällen in erster Linie durch eine technisch sichere Gestaltung der Arbeitsplätze anzustreben. In Ergänzung dazu sind persönliche Schutzausrüstungen einzusetzen sowie das sichere Arbeitsverhalten zu entwickeln und zu festigen, um auch Restgefährdungen angemessen beherrschen zu können.

Entsprechend diesem Grundsatz ist folgende Rangfolge der Schutzziele anzuwenden:

Abb. 2: Rangfolge der Schutzziele
ccc_1201_bild02.jpg

Die durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen sind somit vom Ausgangspunkt, den Gefährdungen, und vom künftigen Soll-Zustand, dem Schutzziel, bestimmt.

Durchführung von Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen

Hierfür hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

  1. 1.

    Fertigungsstufen (Grobstrukturen) festlegen (siehe Abbildung 3).

  2. 2.

    Fertigungsschritte mit möglichen Schädigungseinflüssen ermitteln.

  3. 3.

    Hinweise aus indirekter und direkter Gefährdungsermittlung den Fertigungsschritten zuordnen.

  4. 4.

    Gefährdungen ermitteln und beurteilen.

  5. 5.

    Schutzziele als Soll-Zustände ableiten.

  6. 6.

    Sicherheitsmaßnahmen festlegen und durchführen.

  7. 7.

    Wirkung durchgeführter Maßnahmen kontrollieren.

Die vorstehende Vorgehensweise zur Ermittlung bzw. Beurteilung von Gefährdungen kann beispielsweise mit Hilfe des in Abbildung 4 dargestellten Formblattes "Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen Stahlwerke" erfolgen.

Um der Komplexität von Anlagen zur Stahlerzeugung Rechnung zu tragen, ist es wichtig, dass die entsprechenden Fachabteilungen sowie die betroffenen Mitarbeiter bei der Lösung der Sicherheitsprobleme beteiligt werden.

Fallweise kann es sich als erforderlich erweisen, Arbeitsabläufe im Rahmen von Feinanalysen zu untersuchen, bei denen einzelne Arbeitselemente innerhalb der Fertigungsschritte analysiert werden.

In dem Bemühen um eine fortschreitende, aber auch effektive Verbesserung der Arbeitssicherheit im Betrieb sind Wirkungskontrollen im Hinblick auf die Schutzwirkung durchgeführter Maßnahmen unverzichtbar.

Abb. 3:

Fertigungsstufenschema Stahlwerk

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Abb. 4: Formblatt "Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen Stahlwerke"
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