Abschnitt 69 - Zu § 40 Abs. 3:
Trennwände sind sicher, wenn durch ihre Ausführung und Anordnung gewährleistet ist, daß aus dem Gießbetrieb keine Gefahr auftreten kann.
Trennwände sind sicher, wenn durch ihre Ausführung und Anordnung gewährleistet ist, daß aus dem Gießbetrieb keine Gefahr auftreten kann.