Abschnitt 62 - Zu § 35 Abs. 1 und 2:
Zum feuerfesten Material zählen z. B. Stopfensteine, Rohrsteine, Trichter, Schattenrohre, Stampfmassen und Gespannplattensteine.
Zum feuerfesten Material zählen z. B. Stopfensteine, Rohrsteine, Trichter, Schattenrohre, Stampfmassen und Gespannplattensteine.