Abschnitt 60 - Zu § 34 Abs. 2:
Bei der Festlegung des geeigneten Freibordes sind die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und die Pfannengröße zu berücksichtigen.
Bei der Festlegung des geeigneten Freibordes sind die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und die Pfannengröße zu berücksichtigen.