DGUV Vorschrift 33 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke

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Abschnitt 48 - Zu § 27 Abs. 1:

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen bei anderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren siehe § 4 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Schutz gegen Verbrennungen bietet Schutzkleidung, z. B. Anzüge, Mäntel, Schürzen, Handschuhe, jeweils in schwerentflammbarer Ausführung; siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700) und "Einsatz von Fußschutz" (BGR 191, bisherige ZH 1/702).

Hinsichtlich geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gegen Augenverletzungen siehe

  • BG-Regeln "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703),

  • DIN 58 214 "Augenschutzgeräte; Schutzhauben; Begriffe, Formen und sicherheitstechnische Anforderungen".

Geeignete Atemschutzgeräte sind je nach Schadgaskonzentration

  • Gasfiltergeräte

    oder

  • von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte, wie z. B. Behältergeräte mit Druckluft und Frischluft-Saugschlauchgeräte.

Siehe auch Abschnitt 3.4 der BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).

Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein.