Abschnitt 48 - Zu § 27 Abs. 1:
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen bei anderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren siehe § 4 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Schutz gegen Verbrennungen bietet Schutzkleidung, z. B. Anzüge, Mäntel, Schürzen, Handschuhe, jeweils in schwerentflammbarer Ausführung; siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700) und "Einsatz von Fußschutz" (BGR 191, bisherige ZH 1/702).
Hinsichtlich geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gegen Augenverletzungen siehe
BG-Regeln "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703),
DIN 58 214 "Augenschutzgeräte; Schutzhauben; Begriffe, Formen und sicherheitstechnische Anforderungen".
Geeignete Atemschutzgeräte sind je nach Schadgaskonzentration
Gasfiltergeräte
oder
von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte, wie z. B. Behältergeräte mit Druckluft und Frischluft-Saugschlauchgeräte.
Siehe auch Abschnitt 3.4 der BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).
Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein.