Abschnitt 39 - Zu § 22 Abs. 4:
Die Forderung nach Sicherung gegen Eintauchen ist z. B. erfüllt, wenn der Abstand zwischen Badspiegel und Lanze gemessen und beim Erreichen kritischer Werte die Abwärtsbewegung der Lanze begrenzt wird.
Die Forderung nach Sicherung gegen Eintauchen ist z. B. erfüllt, wenn der Abstand zwischen Badspiegel und Lanze gemessen und beim Erreichen kritischer Werte die Abwärtsbewegung der Lanze begrenzt wird.