Abschnitt 38 - Zu § 22 Abs. 3:
Die Forderung nach Sicherung gegen Herabfallen ist z. B. erfüllt durch
doppelte Seilaufhängung,
selbsttätig wirkendes Bremssystem bei Verwendung von Lanzenschlitten.
Die Forderung nach Sicherung gegen Herabfallen ist z. B. erfüllt durch
doppelte Seilaufhängung,
selbsttätig wirkendes Bremssystem bei Verwendung von Lanzenschlitten.