DGUV Vorschrift 33 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 33 - Zu § 20 Abs. 4:

Energiezufuhr ist z. B. die Zufuhr von elektrischer, fossiler Energie (wie Erdgas, Kohle, Öl) oder von Sauerstoff.

Gefahren durch den Betrieb von Kühlsystemen sind z. B.

  • Austritt von Kühlwasser und Kontakt mit Flüssigstahl,

  • zu geringer Kühlmitteldurchsatz.

Durch das Abschalten der Energiezufuhr, z. B. die Abschaltung der Spüleinrichtung, soll vermieden werden, dass im Störungsfall austretendes Kühlwasser von Schlacke bzw. Flüssigstahl eingeschlossen wird.

Die Festlegung der Grenzwerte erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen anlagentechnischen und betrieblichen Gegebenheiten.