DGUV Vorschrift 33 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke

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Abschnitt 31 - Zu § 20 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass wassergekühlte Kühlelemente von kippbaren Öfen so angeordnet sein müssen, dass sie im gekippten Zustand der Öfen nicht unter den Metallbadspiegel gelangen können.

Sicherer Betrieb wird z. B. gewährleistet durch

  • Verwendung geeigneter Werkstoffe für das jeweilige Kühlsystem,

  • Überwachung und Einhaltung einer geeigneten Kühlmittelzusammensetzung,

  • Aufrechterhaltung einer ausreichenden Durchflussmenge des Kühlmittels,

  • Gewährleistung eines Notbetriebes gemäß § 17 Abs. 7,

  • Einhaltung der vorgegebenen Drücke oder Temperaturen von Vor- und Rücklauf.

Die Forderung, dass die Kühlung auch im Notfall wirksam sein muss, darf keine zusätzliche Gefährdung bewirken.

Falls die Notkühlung zusätzliche Gefährdungen hervorrufen kann, z. B. Kühlung von defekten Lanzen, Ofenmänteln, sollte diese abschaltbar sein.

Offener Kühlkreislauf im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Systeme, die im Auslauf eine Verbindung zur Atmosphäre aufweisen, sie werden als offene Systeme bezeichnet.

Geschlossener Kühlkreislauf im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein System, welches an keiner Stelle mit der Atmosphäre in Verbindung steht und welches unter Überdruck betrieben wird.