Abschnitt 26 - Zu § 17 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
über einen Zwischenbehälter gegossen wird und eine Schlackenerkennungseinrichtung vorhanden ist
oder
durch Einrichtungen der Stahlspiegel im Zwischenbehälter einen festgelegten Füllstand nicht unterschreiten kann.