Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:
Zu den Anlagen der Stahlerzeugung gehören z. B. Konverter, Herdöfen.
Zu den Roheisenbehandlungsanlagen gehören Anlagen für das Umfüllen, Speichern und Behandeln von Roheisen.
Zu den Stahlbehandlungsanlagen gehören z. B. Anlagen der Sekundärmetallurgie und Anlagen für Sonderschmelzverfahren.
Zu den Gießanlagen gehören z. B. Stranggießanlagen einschließlich ihrer Kühlbetten, Gießmaschinen und Einrichtungen für Form- und Standguss.
Zu den Anlagen der Schlackenentsorgung gehören z. B. Schlackenbeete und Schlackenplätze.
Hinsichtlich Schlackengewinnung siehe auch BG-Vorschrift "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11, bisherige VBG 42).