Abschnitt 13 - Zu § 6:
Solche Einrichtungen sind z. B.
Notduschen (Löschbrausen),
Sprühwasserlöscher,
Löschdecken,
sonstige Feuerlöscheinrichtungen.
Siehe auch § 43 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) sowie BG-Regeln "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, bisherige ZH 1/201).