Abschnitt 9 - Zu § 4 Abs. 2:
Bei Gießgruben ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn mindestens an einer Seite eine Treppe vorhanden ist.
Siehe auch §§ 18 und 25 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Für Altanlagen siehe auch § 44.