§ 6 - Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung
In Arbeitsbereichen, in denen für Versicherte mit Gefährdung durch feuerflüssige Massen oder Flammen zu rechnen ist, müssen Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung vorhanden sein.
In Arbeitsbereichen, in denen für Versicherte mit Gefährdung durch feuerflüssige Massen oder Flammen zu rechnen ist, müssen Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung vorhanden sein.