DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 4 - Arbeitsbühnen und Gießgruben

(1) An Beschickungs-, Abstich-, Gießbühnen und Gießgruben dürfen Geländer nur soweit fehlen, wie es der Arbeitsablauf unbedingt erfordert.

(2) Gießbühnen und Gießgruben müssen mit Zu- und Abgängen so ausgerüstet sein, dass ein gefahrloses Erreichen und Verlassen möglich ist.

(3) Bodenbeläge aus Stahlplatten müssen so beschaffen und verlegt sein, dass Stolpergefahren weitestgehend vermieden sind.