DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 42 - Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Pfannengefäße und -gehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe

  1. 1.

    vor jedem Einsatz auf Schäden, die durch Inaugenscheinnahme erkennbar sind, durch einen hierin unterwiesenen und hiermit beauftragten Versicherten geprüft werden,

  2. 2.

    mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen durch Sicht- und Funktionskontrollen, die sich auf

    • den Zustand der beanspruchten Bauteile und Einrichtungen,

    • den bestimmungsgemäßen Zusammenbau

      und

    • die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen

erstrecken, geprüft werden.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass bei Pfannengehängen, Tragscheren, Tragzapfen und Tragringen nach Ablauf von drei Jahren nach der erstmaligen Inbetriebnahme alle beanspruchten Teile auf Verschleiß und auf Rissfreiheit mit einem zerstörungsfreien Prüfverfahren durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfungen sind jeweils im zweijährigen Abstand zu wiederholen.

(3) Zusätzlich zu Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen und Tragringe von Notpfannen nach einem Notguss entsprechend Absatz 2 geprüft werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 und die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel schriftlich in ein Prüfbuch eingetragen werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    Lüftungseinrichtungen auf Wirksamkeit,

  2. 2.

    Warneinrichtungen von Kühlmittelkreisläufen auf zuverlässige Anzeige der Gefahrzustände

    mindestens einmal jährlich,

  3. 3.

    Notduschen auf Funktionssicherheit

mindestens halbjährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden und die Ergebnisse der Prüfungen und die Maßnahmen zur Behebung von Mängeln vom Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

(6) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.