DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 37 - Instandsetzungsarbeiten an und in Konvertern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor dem Abstoßen der Ansätze an den Mündungen und vor dem Ausbrechen der Böden der Konverter Maßnahmen getroffen werden, damit Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Instandsetzungsarbeiten Konverter gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten in Konvertern nur ausgeführt werden, wenn die Zufuhr von Betriebsgasen zuverlässig unterbunden ist und Lanzen nicht unbeabsichtigt in Konvertern absinken können.

(4) Die Versicherten haben die nach § 9 Absatz 1 bereitgestellten Einrichtungen bei Instandsetzungsarbeiten in und am Konverter zu benutzen.