DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 35 - Einsatz von feuerfestem Material

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass feuerfestes Material beim Einsatz trocken ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass feuerfestes Material vor dem Einsetzen auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel überprüft wird.

(3) Die Versicherten dürfen nur Materialien nach den Absätzen 1 und 2 verwenden.