DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 31 - Umgang mit Sauerstoff und Sauerstofflanzen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sauerstoff zum Brennen oder Frischen nur geeignete Lanzen verwendet werden. Der höchstzulässige Betriebsdruck des Sauerstoffes muss so gewählt sein, dass der für die Bauteile zulässige Druck nicht überschritten wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Verwendung von handbetriebenen Sauerstofflanzen ohne Absperrarmatur an der Lanzenkupplung mit selbsttätiger Rückstellung, die Absperrarmatur an der fest installierten Sauerstoffleitung jederzeit von einem von ihm hierzu beauftragten Versicherten betätigt werden kann.

(3) Der Versicherte an der Absperrarmatur nach Absatz 2 darf während des Brennens oder Frischens diese nicht verlassen. Er hat bei Unregelmäßigkeiten beim Betreiben der Lanze die Absperreinrichtung unverzüglich zu schließen und darf diese erst wieder öffnen, wenn die Ursachen für die Unregelmäßigkeit erkannt und abgestellt worden sind.