DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1)Konverteranlagen im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen zur Stahlherstellung überwiegend aus Roheisen im Blasverfahren.

(2)Herdofenanlagen im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen zur Stahlherstellung überwiegend aus Schrott durch Zuführen äußerer Energie.

(3)Anlagen der Sekundärmetallurgie im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen für eine gezielt durchgeführte Stahlnachbehandlung außerhalb der Schmelzanlagen.

(4)Anlagen für Sonderschmelzverfahren im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen zum Umschmelzen von Stahl und Stahllegierungen unter besonderen Bedingungen.

(5) Anlagen der Schlackenentsorgung im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Schlackenplätze von Stahlwerken einschließlich ihrer Anlagen und Einrichtungen zur Schlackenkühlung.

(6)Ansätze im Sinne dieser BG-Vorschrift sind zähflüssige oder feste Reaktionsprodukte aus Stahl oder Schlacke, die sich an Anlagenteilen abgelagert haben.

(7)Reaktionsverzüge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind plötzlich sich ereignende chemische Reaktionen in Konvertern, Schmelzöfen und Pfannen, die zum Schlacken-, Roheisen- oder Stahlauswurf führen können.

(8) Verpacken im Sinne dieser BG-Vorschrift ist das Abdichten des Stranges am Kopf des Kaltstranges gegenüber der Kokillenwand.