DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 22 - Konverter

(1) Konverter müssen in jeder Stellung gehalten werden können.

(2) Die Befehlseinrichtung für die Kippbewegung der Konverter muss mit selbsttätiger Rückstellung ausgerüstet sein.

(3) Lanzen von Konvertern müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

(4) Lanzen von Konvertern müssen mit Sicherungen gegen das Eintauchen in das Metallbad versehen sein.

(5) Durch Verriegelung muss sichergestellt sein, dass Lanzen nur in Konverter gefahren werden können, wenn ausreichender Kühlwasserdurchfluss vorhanden ist und Konverter nicht gekippt werden können, solange sich Lanzen in ihnen befinden.

(6) Auf Bühnen von Konverteranlagen müssen optische oder akustische Warneinrichtungen vorhanden sein, die gefahrbringende Betriebszustände anzeigen.