DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 18 - Stahlbehandlungsanlagen

(1) Stahlbehandlungsanlagen müssen so beschaffen oder angeordnet sein, dass durch ihren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden. Stahlbehandlungsanlagen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, die auf ihren Betrieb aufmerksam machen.

(2) Kann die Forderung des Absatzes 1 nicht erfüllt werden, gilt für den Arbeits- und Verkehrsbereich auf Hüttenflur, bei dem die Gefahr durch feuerflüssige Massen, Flammen und Beschickungsgut besteht, § 5 entsprechend.