DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 17 - Stranggießanlagen

(1) Stranggießanlagen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen die Stahlzufuhr von der Gießpfanne in den Zwischenbehälter und von dort in die Kokille unabhängig voneinander abgesperrt werden kann.

(2) Im Bereich zwischen Gießpfanne und Zwischenbehälter müssen Einrichtungen vorhanden sein, welche die Versicherten vor Stahlspritzern schützen.

(3) Zwischenbehälter müssen so gestaltet sein, dass aus der Pfanne unkontrolliert ausfließender Stahl in eine Aufnahmeeinrichtung abgeleitet werden kann.

(4) Durch eine Einrichtung muss sichergestellt sein, dass massiver Schlackeneintritt in die Kokille vermieden wird.

(5) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen bei Energie- oder Kühlwasserausfall der Guss gefahrlos abgebrochen werden kann.

(6) Bei Gießstörungen muss eine Beendigung des Gießens von einem sicheren Standort aus möglich sein.

(7) Kühlkammern müssen mit Arbeitsbühnen und Podesten so ausgerüstet sein, dass Arbeiten von ihnen aus sicher ausgeführt werden können.

(8) Türen zum Begehen von Kühlkammern müssen verschließbar sein. Sie müssen jederzeit von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

(9) Für das Angießen unterbrochener Stränge von Mehrstranganlagen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Verpacken von Hand unter der Verteilerrinne nicht erfordern.