DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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§ 9 - Schutz gegen herabfallende Ansätze

(1) Anlagen und Einrichtungen, an denen durch herabfallende Ansätze Versicherte gefährdet werden können, müssen mit Einrichtungen zum Schutz der Versicherten ausgerüstet oder die Gefahrbereiche müssen abgesperrt sein.

(2) Ist eine Absperrung nicht durchführbar, müssen die Gefahrbereiche deutlich gekennzeichnet sein.