DGUV Vorschrift 33 - Stahlwerke

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Stahlwerke
(bisher: BGV C17)

(bisher VBG 29)

Stand der Vorschrift: in der Fassung vom 1. Januar 1999

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Bau und Ausrüstung
A.
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines3
Arbeitsbühnen und Gießgruben4
Leitstände, Arbeitsbereiche auf Bühnen, Meßwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume5
Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung 6
Vertikalbewegliche Ofentüren7
Ofendeckel und Deckel von Stahlbehandlungsanlagen 8
Schutz gegen herabfallende Ansätze9
Pfannengehänge10
Pfannen für den Transport flüssiger Massen11
Abstellplätze für Gießtrichter und Kokillen 12
Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen13
Fahrerplätze von Beschickungs- und Stahlentnahmeeinrichtungen14
Einsatzmulden15
Einsatzkörbe 16
Stranggießanlagen17
Stahlbehandlungsanlagen18
§ 1919
Kühlsysteme20
Aufnahmeeinrichtungen und Absturzstellen21
B.
Besondere Bestimmungen für Blasstahlwerke
Konverter22
C.
Besondere Bestimmungen für Elektroschmelzöfen
Elektroschmelzöfen23
Standplätze an Elektroden 24
D.
Besondere Bestimmungen für die Schlackenentsorgung
Einrichtungen zur Schlackenkühlung25
IV.
Betrieb
Betriebsanweisungen26
Persönliche Schutzausrüstungen 27
Reaktionsverzüge und Pfannendurchbrüche 28
Arbeitsgeräte und Gezähe 29
Einbringen von Schrott, Zuschlägen und Zusätzen 30
Umgang mit Sauerstoff und Sauerstofflanzen31
Kippen und Kühlen flüssiger Schlacke 32
Einsatz von Pfannen für den Transport von feuerflüssigen Massen33
Transport feuerflüssiger Massen in Pfannen34
Einsatz von feuerfestem Material35
Steuern und Überwachen36
Instandsetzungsarbeiten an und in Konvertern37
Reinigungsarbeiten 38
Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen 39
Betreten von Kühlkammern40
Arbeiten an mehrsträngigen Stranggießanlagen41
V.
Prüfungen
Prüfungen42
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten43
VII.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen44
VIII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten45