DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 8 - Zu § 7 Abs. 1:

Die Überwachung der Raumluft geschieht z. B. mit fest installierten, kontinuierlich messenden Meßeinrichtungen durch Überwachung der Abluft in den Abluftsammelkanälen der Raumgruppen, soweit die Abluft der Räume in Abluftsammelkanäle eingeleitet wird, oder durch Überwachung der Luft in den Räumen selbst.

Durch die kontinuierliche Überwachung der Raumluft werden die für den Strahlenschutz relevanten Nuklidgruppen (z. B. in Form von Gasen und Aerosolen) erfaßt.

Die kontinuierliche Überwachung der Ortsdosisleistung erfolgt z. B. durch ein Meßsystem, das zur Messung der durch Photonen in Luft erzeugten Ortsdosisleistung ausgelegt ist.

Eine jederzeitige Abschätzung der Ortsdosisleistung in Bereichen, die routinemäßig ohne besondere Kontrolle des Strahlenschutzpersonals begangen werden, soll sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere für solche Bereiche, in denen sich aufgrund der möglicherweise auftretenden Ortsdosisleistungen oder der plötzlichen Änderungen der Ortsdosisleistungen Aufenthaltsbeschränkungen ergeben können.

Für die Meßsysteme sollten folgende Anforderungen berücksichtigt werden:

  • Auswahl der Geräte nach der Meßaufgabe und insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Energie der zu erfassenden Strahlung,

  • Anschluß an gesicherte Stromversorgung,

  • Einstellmöglichkeit für Schwellenwerte vorhanden und nicht auf einfache Weise verstellbar.

Typische Meßorte sind z. B.:

  • der Eingangsbereich des Lagers für radioaktive Abfälle,

  • der Eingangsbereich betriebsmäßig begangener Personenschleusen im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren,

  • die Brennelementwechselmaschine oder die Bedienungsbühne bei Leichtwasserreaktoren,

  • der Bedienungsstand der Abfüllstationen für Filterharzabfüllung.