Abschnitt 7 - Zu § 6 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ein Zufallsausfall einer Komponente der Alarmanlage oder ein örtlich begrenztes versagenauslösendes Ereignis, z. B. Brand, die Alarmgabe im zu alarmierenden Bereich insgesamt nicht verhindern kann.
Für Alarmsignale sollte folgende übergeordnete Vorrangregelung gelten:
Fluchtalarm
Feueralarm
Räumungsalarm
Entwarnung
Bei der Ausführung der Anlage sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
Sicherung der Bedienungseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen,
akustische und optische Störungsmeldungen an zentraler Stelle,
Auslösemöglichkeit für die Alarmsignale von Hand,
der Schallpegel des Alarmsignals soll den Geräuschpegel des bestimmungsgemäßen Betriebes deutlich hörbar überschreiten,
absoluter Höchstwert des Alarmsignals in 1 m Entfernung vom Signalgeber: 110 dB (A). (Erforderlichenfalls besteht die Notwendigkeit eines Einsatzes von zusätzlichen optischen Aufmerksamkeitszeichen bei zeitweiligen Schallpegeln über 85 dB (A)),
Signaldauer für akustische Alarmsignale und optische Aufmerksamkeitszeichen: mindestens 1 min (Signalfrequenz der optischen Aufmerksamkeitszeichen ca. 2 Hz),
Leuchtdichte der optischen Alarmsignale, deutlich wahrnehmbar über der Leuchtdichte des Umfeldes (unter allen Betriebsbedingungen),
Signalfarbe für die Alarmanlage: rot,
Signaldauer für optische Alarmsignale: mindestens 2 min (unterbrechungsfrei),
akustische Aufmerksamkeitszeichen (mindestens 1 min durch intermittierenden Ton von 10 s Dauer) für optische Alarmgabe,
Entwarnung: Dauerton.