DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 6 - Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  • eine Fernsprech-Nebenstellenanlage mit einer ausreichenden Anzahl von Nebenstellen installiert ist

    oder

  • eine genügende Zahl von Gegensprechanlagen vorhanden ist.

In Ergänzung dazu kann es notwendig sein,

  • Funksprechgeräte bereitzustellen

    oder

  • eine Lautsprecheranlage für Durchsagen zu installieren

    oder

  • Personenruf-Funkanlagen zu verwenden.