Abschnitt 6 - Zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
eine Fernsprech-Nebenstellenanlage mit einer ausreichenden Anzahl von Nebenstellen installiert ist
oder
eine genügende Zahl von Gegensprechanlagen vorhanden ist.
In Ergänzung dazu kann es notwendig sein,
Funksprechgeräte bereitzustellen
oder
eine Lautsprecheranlage für Durchsagen zu installieren
oder
Personenruf-Funkanlagen zu verwenden.