DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 5 - Zu § 5:

Die Möglichkeit einer Freisetzung radioaktiver Stoffe muß in Betracht gezogen werden bei allen Arbeiten an Systemen, Komponenten oder Leitungen, die radioaktive Medien enthalten oder enthalten haben. Bei solchen Freisetzungen läßt sich die mittelbare (durch Ablagerungen) und unmittelbare Gefährdung nicht in allen Fällen durch die gerichtete Luftströmung der Abluftanlagen vermeiden. Daher ist einer gezielten Luftabsaugung am Arbeitsplatz der Vorrang zu geben.

Bei spanabhebenden, dampfbildenden oder rauchbildenden Bearbeitungsvorgängen an aktiviertem oder kontaminiertem Material sollte unmittelbar an der Bearbeitungsstelle abgesaugt werden, da die Freisetzung dieser Materialien bei diesen Verfahren hoch ist. Beispiele hierfür sind:

  • die spanabhebende Bearbeitung sowie die Schweißarbeiten in den Werkstätten im Kontrollbereich,

  • Trenn-, Schleif- und Schweißarbeiten an Rohrleitungen und Komponenten,

  • das Beschleifen kontaminierter Turbinenschaufeln,

  • das Arbeiten an Dekontaminationseinrichtungen.

Geeignete lüftungstechnische Anlagen können z. B. die Abluftanlage des Kontrollbereiches sowie stationäre und mobile Absauganlagen sein. Das Schutzziel besteht darin, die dauernde Verwendung persönlicher Atemschutzausrüstung auf Ausnahmen, wie z. B. das Öffnen von Behältern und Systemen, zu beschränken.

Die Absaugwirkung ist ausreichend, wenn unzulässige Dosisbelastungen durch die Aktivitätszufuhr mit der Atemluft vermieden werden (siehe auch § 22).

Bei der Auslegung von Abluftkanälen und Anschlüssen an Abluftkanälen ist darauf zu achten, daß bei den zu erwartenden Prüf- und Reparaturarbeiten eine wirksame Absaugung, z. B. über flexible Leitungen, erfolgen kann.