Abschnitt 53 - Zu § 29 Abs. 2:
Der schriftliche Nachweis wird zweckmäßigerweise in Form von Prüfbüchern geführt. Dort sollten die Prüffristen aufgeführt und die durchgeführten Prüfungen bestätigt sein.
Die Prüfbücher können in einem Prüfhandbuch zusammengefaßt sein. Das Prüfhandbuch sollte an einer zentralen Stelle eingesehen werden können.