Abschnitt 48 - Zu § 25 Abs. 3:
Hierzu gehören Alarmübungen sowie Rettungsübungen aus Bereichen erschwerter Zugänglichkeit.
Die Funktionsprüfung der Signalgeber und sonstigen Geräte zur Alarmierung ist hiervon nicht berührt (siehe § 29).
Die Signalgebung der Alarmanlage sollte - soweit möglich - der folgenden Tabelle entsprechen: