Abschnitt 47 - Zu § 25 Abs. 2:
Die Gefahr der Einengung ist insbesondere im Kontrollbereich gegeben, wo Arbeitsgeräte und Materialien, aber auch ausgebaute Anlagenteile und Komponenten sowie radioaktiver Abfall bis zur Freigabe durch den Strahlenschutz zwischengelagert werden müssen. Diese Materialien sollen stets an die vorgesehenen Lager- und Abstellplätze gebracht werden.