DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 45 - Zu § 24 Abs. 3:

Die wirkungsvolle Planung und Anwendung von Schutzmaßnahmen setzt voraus, daß die Arbeiten mit Gefahrstoffen besonders überwacht werden. Eine Hilfe zur Überwachung bietet das Arbeitsfreigabeverfahren nach § 17.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn je nach dem Grad der Gefährdung durch Art und Menge der Gefahrstoffe besondere Schutzmaßnahmen, z. B.

Mengenbegrenzung,

Sicherungsposten,

Fernüberwachung,

vorgesehen sind.

Darüber hinaus sollte dafür Sorge getragen werden, daß durch Bereitstellen kleiner Gebinde oder durch Umfüllmöglichkeiten in kleine Gebinde die Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Mengenbegrenzung gegeben sind.