Abschnitt 42 - Zu § 23:
Zur Erkennung der Leckagen dienen die Einrichtungen nach § 13. In Abhängigkeit von der Größe des festgestellten Lecks und dem Gefährdungspotential durch das ausströmende Medium kann es z. B. notwendig sein,
den Sicherheitsbehälter sofort räumen zu lassen (Flucht- oder Räumungsalarm)
oder
den Zutritt zum Sicherheitsbehälter oder zu Teilbereichen des Sicherheitsbehälters zu beschränken,
und Maßnahmen zur Lokalisierung und Behebung des Lecks bzw. zur Verhinderung weiterer Schadensausbreitung einzuleiten.
Die notwendigen Maßnahmen sind entsprechend den Betriebsanweisungen nach § 17 auszuwählen.