DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 42 - Zu § 23:

Zur Erkennung der Leckagen dienen die Einrichtungen nach § 13. In Abhängigkeit von der Größe des festgestellten Lecks und dem Gefährdungspotential durch das ausströmende Medium kann es z. B. notwendig sein,

  • den Sicherheitsbehälter sofort räumen zu lassen (Flucht- oder Räumungsalarm)

    oder

  • den Zutritt zum Sicherheitsbehälter oder zu Teilbereichen des Sicherheitsbehälters zu beschränken,

und Maßnahmen zur Lokalisierung und Behebung des Lecks bzw. zur Verhinderung weiterer Schadensausbreitung einzuleiten.

Die notwendigen Maßnahmen sind entsprechend den Betriebsanweisungen nach § 17 auszuwählen.