Abschnitt 39 - Zu § 22 Abs. 1:
Die Gefahr der Kontamination von Gegenständen und Personen ist insbesondere dort gegeben, wo mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, deren Aktivitäten die in § 53 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung genannten Werte überschreiten. Jede Kontamination der Haut ist zu vermeiden.
Als persönliche Schutzkleidung kommen z. B. in Frage:
Schuhe und Überschuhe,
Overall mit Kapuze,
Schutzkappe zum Tragen unter dem Schutzhelm,
Schutzhandschuhe.
Besteht die Möglichkeit einer starken Kontamination, ist gegebenenfalls weitere Schutzkleidung zu verwenden, wie z. B.:
Wasserdichte Vollschutzanzüge,
Gummistiefel,
Gummihandschuhe.
Art und Umfang der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen sind in den schriftlichen Betriebsanweisungen nach § 17 festgelegt. Hinweise zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen sind in den Durchführungsanweisungen zu § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) enthalten.