DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 39 - Zu § 22 Abs. 1:

Die Gefahr der Kontamination von Gegenständen und Personen ist insbesondere dort gegeben, wo mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, deren Aktivitäten die in § 53 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung genannten Werte überschreiten. Jede Kontamination der Haut ist zu vermeiden.

Als persönliche Schutzkleidung kommen z. B. in Frage:

Schuhe und Überschuhe,

Overall mit Kapuze,

Schutzkappe zum Tragen unter dem Schutzhelm,

Schutzhandschuhe.

Besteht die Möglichkeit einer starken Kontamination, ist gegebenenfalls weitere Schutzkleidung zu verwenden, wie z. B.:

Wasserdichte Vollschutzanzüge,

Gummistiefel,

Gummihandschuhe.

Art und Umfang der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen sind in den schriftlichen Betriebsanweisungen nach § 17 festgelegt. Hinweise zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen sind in den Durchführungsanweisungen zu § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) enthalten.