Abschnitt 38 - Zu § 21 Abs. 3:
Erhöhte Inkorporationsgefahr besteht z. B. beim Essen, Trinken, Rauchen und bei der Einnahme von Medikamenten im Kontrollbereich sowie für Versicherte mit offenen Wunden, die sich im Kontrollbereich aufhalten.
Erhöhte Inkorporationsgefahr besteht z. B. beim Essen, Trinken, Rauchen und bei der Einnahme von Medikamenten im Kontrollbereich sowie für Versicherte mit offenen Wunden, die sich im Kontrollbereich aufhalten.