DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 36 - Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten selbst, gemäß ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand (siehe § 18), im Rahmen der durchzuführenden Aufgaben die Grundregeln des Strahlenschutzes

  • Abstand halten

  • Abschirmen

  • Zeit verkürzen

  • Kontamination vermeiden

  • Inkorporation vermeiden

beachten und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen einhalten. Schutzmaßnahmen sind z. B.:

  • Einhalten der durch Abgrenzungen und Warnzeichen angezeigten Zutrittseinschränkungen,

  • Tragen der erforderlichen Meßgeräte zur Feststellung der Personendosis im Kontrollbereich,

  • Benutzen der vom Strahlenschutzpersonal festgelegten Schutzkleidung und sonstiger persönlicher Schutzausrüstungen,

  • unverzügliches Melden von Vorkommnissen oder Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, an den zuständigen Vorgesetzten oder das Strahlenschutzpersonal,

  • Aufnahme der Arbeit im Kontrollbereich erst nach Arbeitsfreigabe durch den zuständigen Vorgesetzten,

  • vor Verlassen des Kontrollbereiches das Ablegen von Schutzkleidung und sonstigen persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend den betrieblichen Festlegungen,

  • persönliche Kontaminationskontrolle vor dem Verlassen des Kontrollbereiches,

  • Ablesen der jederzeit ablesbaren Dosimeter nach Beendigung der Tätigkeit im Kontrollbereich.