DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 35 - Zu § 20:

Die betrieblichen Schutzmaßnahmen dienen ebenso wie die baulichen Schutzmaßnahmen dazu, entsprechend den Strahlenschutzgrundsätzen des § 28 Strahlenschutzverordnung, die Einwirkung ionisierender Strahlen oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte zu vermeiden und sie auch unterhalb dieser Grenzwerte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles so gering wie möglich zu halten. Hierzu wird es erforderlich sein, im Einzelfalle zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine Exposition notwendig ist.

Solche Strahlenschutzmaßnahmen sind z. B.:

  • Arbeiten im Kontrollbereich dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten fachkundigen Person durchgeführt werden,

  • Zutritt zu Sperrbereichen ist nur aus zwingenden Gründen und unter Aufsicht des Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten fachkundigen Person zu gestatten,

  • der Aufenthalt von Personen im Kontrollbereich ist so zu registrieren, daß jederzeit festgestellt werden kann, wann der Kontrollbereich betreten wurde und wer sich im Kontrollbereich befindet,

  • die Überwachung der Luft am Arbeitsplatz, falls erforderlich. Gegebenenfalls muß diese Überwachung auch die Alpha-Aktivitätskonzentration und die Tritium-Konzentration in der Raumluft erfassen,

  • während des Aufenthaltes von Versicherten im Kontrollbereich ist an ihnen kontinuierlich die Personendosis mit geeigneten Meßeinrichtungen zu messen,

  • Körperdosen, die durch Inkorporation von Radionukliden verursacht werden, sind in die Dosiserfassung und Dokumentation einzubeziehen,

  • die monatliche Information der Versicherten über die empfangene Dosis. Dies kann z. B. durch Einsichtgewährung in die individuelle Dosisaufzeichnung oder durch Aushändigung einer Mitteilung geschehen,

  • Durchführung des schriftlichen Freigabeverfahrens (Arbeitssicherungsverfahrens) nach § 17 Abs. 2 für Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung von Versicherten führen können. Dabei hat die schriftliche Freigabe der Arbeit durch den Verantwortlichen vorzuliegen.