Abschnitt 32 - Zu § 19 Abs. 3:
Die notwendige Unabhängigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ist dann gegeben, wenn die ihm übertragenen Befugnisse auch seiner Stellung im Betrieb entsprechen und sichergestellt ist, daß der Strahlenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden kann.