DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 30 - Zu § 19 Abs. 1:

Zu den festzulegenden organisatorischen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • die Aufstellung eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestimmung, daß ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte in der Anlage ständig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen,

  • die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufes unter Berücksichtigung der Festlegung des § 20,

  • die Führung eines Betriebsbuches, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind,

  • die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und über die Wartung.

Die Aufgaben des Strahlenschutzpersonals zielen darauf ab, die Einhaltung der allgemeinen Strahlenschutzgrundsätze sowie die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen.

Zu diesen Aufgaben gehören daher z. B.:

  • Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzmaßnahmen,

  • Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzbereiche,

  • Durchführung von Belehrungen,

  • Durchführung der Zugangsüberwachung des Kontrollbereiches,

  • Ermittlung der Strahlenexposition,

  • Durchführung von Strahlungsmessungen,

  • Planung und Vorbereitung von Arbeiten im Kontrollbereich unter Berücksichtigung des Erfahrungsrückflusses von gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten, z. B. aufgrund der tätigkeitsbezogenen Dosimetrie,

  • Veranlassung und Überwachung der Dekontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen,

  • Überwachung der Lagerung und Handhabung radioaktiver Stoffe,

  • Verwaltung der Strahlenschutzhilfsmittel,

  • Planung und Vorbereitung von Strahlenschutzmaßnahmen für Störfallsituationen,

  • Verwaltung der Strahlenschutzdokumentation.