DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 25 - Zu § 15:

Sofern für die Beherrschung von Störfällen und für eine eventuelle Beseitigung von Störfallfolgen der Einsatz von Versicherten im voraus geplant wird, werden für diesen Einsatz die erforderlichen bau- und ausrüstungstechnischen Voraussetzungen geschaffen.

Dies trifft z. B. bei folgenden Störfällen zu:

  • Leckagen aus der druckführenden Umschließung des Reaktorkühlmittels oder aus Dampfleitungen,

  • Bruch von Anschlußleitungen und von Meßleitungen,

  • Leck eines aktivitätsführenden Behälters,

  • Beschädigung von Brennelementen bei der Handhabung,

  • anlageninterne Brände und Explosionen.

Abhängig von den Erfordernissen in oder nach Störfallsituationen können z. B. Arbeiten in Bereichen erhöhter Strahleneinwirkung zum Aufrechterhalten des Nach- und Notkühlbetriebes notwendig werden. Außerdem muß durch Probeentnahmen in solchen Bereichen ein Überblick über den Anlagenzustand möglich sein.

Notwendig kann demzufolge der Einsatz von Versicherten z. B. sein an:

  • Einrichtungen, die zur Entnahme von Wasser- oder Gasproben dienen,

  • Steuerstellen und Armaturenstationen (Warte, Notwarten, örtliche Steuerstellen),

  • Systemen zur Wasserstoffüberwachung und Wasserstoffkonzentrationsbegrenzung,

  • Pumpen des Not- und Nachkühlkreislaufes sowie der Brennelementbeckenkühlung,

  • Störfallfiltern (Umschaltung) und Kaminluftmeßfiltern (Auswechseln).

Die Erfordernisse des Strahlenschutzes sind dann berücksichtigt, wenn bei den durchzuführenden Maßnahmen und Arbeiten jede unnötige Strahlenexposition vermieden wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei geplanten Maßnahmen eine Strahlenexposition aus besonderem Anlaß im Sinne des § 50 Strahlenschutzverordnung nicht vorgesehen werden darf.

Soweit die oben genannten Anlagen nicht für langzeitig instandhaltungsfreien Betrieb ausgelegt werden können, müssen gegebenenfalls Einrichtungen, z. B.

  • Abschirmungen,

  • Fernbedienungen,

  • Fernübertragung von Meßwerten,

  • Probenahmestellen in abgeschirmten Bereichen,

vorhanden sein.

Die sichere Durchführung schließt nicht nur die Tätigkeit vor Ort, sondern auch die Zugangsmöglichkeiten ein.