DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 16 - Zu § 11 Abs. 2:

Damit soll erreicht werden, daß sich Versicherte im Notfall in möglichst kurzer Zeit retten können oder gerettet werden können.

Im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren kann die Forderung durch eine entsprechend der Personenzahlbelegung gewählte Anzahl und Anordnung von Personenschleusen erfüllt werden. Es sind jedoch mindestens zwei Schleusen erforderlich.

Zur Beurteilung ist die Personenzahlbelegung der einzelnen Bereiche des Sicherheitsbehälters im Leistungsbetrieb und im Revisionsfall heranzuziehen. Neben Strahlenfeldern und Kontaminationen ist dabei auch zu berücksichtigen, daß Rettungswege und Verkehrswege durch ausströmende Medien, wie Wasser, Dämpfe und Gase, beeinträchtigt sein können.

Bei der Beurteilung können auch zusätzliche Ausgänge durch Montageöffnungen (z. B. im Revisionsfall) oder gesicherte Bereiche im Inneren vor Personenschleusen berücksichtigt werden.

Andere Maßnahmen, insbesondere solche, die auf betriebliche Schutzmaßnahmen zurückgreifen (siehe auch §§ 22 bis 26), sind mit der Berufsgenossenschaft abzustimmen.

Gesicherte Bereiche schützen die Versicherten für die Dauer des vorübergehenden Aufenthaltes vor betrieblichen Gefahreinwirkungen, insbesondere vor Feuer und Rauch.

Gesicherte Bereiche sind z. B. die Sicherheitstreppenhäuser gemäß den Bauordnungen der Länder oder Flure, die den gleichen Anforderungen genügen.

Gesicherte Bereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift können aber auch solche brandschutztechnisch abgetrennten Flure, Treppenhäuser und Schleusenvorräume sein, die die Versicherten für die Dauer der Flucht vor Gefahreinwirkung schützen und die als Rettungswege unter Beibehaltung dieses Schutzes eine direkte Flucht ins Freie ermöglichen.

Außerhalb des Sicherheitsbehälters sollen diese gesicherten Bereiche für die erforderliche Fluchtzeit auch vor Dampfeinwirkung schützen.