DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 15 - Zu § 11 Abs. 1:

Voraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Schutzziel-Bestimmungen der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), der Arbeitsstättenverordnung und der Bauordnungen der Länder.

Beispiele für die Durchführung sind in den Arbeitsstätten-Richtlinien, in den Durchführungsverordnungen bzw. Verwaltungsverordnungen zu den Bauordnungen der Länder und im übrigen technischen Regelwerk hierzu enthalten. Davon abweichende Lösungen bedürfen der Zustimmung der Berufsgenossenschaft.

Diese speziellen Forderungen sind z. B. erfüllt, wenn:

  • Türen im Verlauf von Verkehrs- und Rettungswegen sich jederzeit ohne fremde Hilfe, z. B. durch einen Panikhebel, von innen leicht öffnen lassen. Als fremde Hilfsmittel gelten nicht solche Öffnungshilfen (Federn, Druckspeicher), die ohne türexterne Energiezufuhr das Öffnen der Türen erleichtern.

  • Türen im Verlauf von Rettungswegen, die durch besondere Maßnahmen gesichert sind, den Zugang für das Rettungspersonal gewährleisten. Der Zugang des Rettungspersonals kann z. B. dadurch erreicht werden, daß die Türen sich mit einem jederzeit verfügbaren Schlüssel von außen öffnen lassen.

  • Rettungswege so gestaltet sind, daß der Transport Verletzter auf Krankentragen nach DIN 13 024 ohne Behinderung möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Rettungspersonal unter Umständen mit schwerem Atemschutz oder Vollschutzanzügen tätig werden muß.

  • Bodenmarkierungen als grüne Linien mit nachleuchtenden Pfeilen gekennzeichnet sind und zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist. Dadurch soll im Kontrollbereich eine sichere Orientierung auch unter erschwerten Sichtverhältnissen möglich sein. Siehe auch UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).