DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 11 - Zu § 7 Abs. 4:

In Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten kann es notwendig sein, über die kontinuierliche Überwachung des Absatzes 1 hinaus sowohl die Raumluft als auch die Ortsdosisleistung am Arbeitsplatz gesondert zu überwachen und zu kontrollieren. Dazu sollen mobile Geräte zur Überwachung der Raumluft, z. B. fahrbare Probensammler, und zur Messung der Ortsdosisleistung, z. B. tragbare Dosisleistungsmeßgeräte, in genügender Anzahl bereitgehalten werden.

Auch für spezielle Meßaufgaben, die nur von Zeit zu Zeit durchgeführt werden müssen, und für die die kontinuierlichen Systeme nach Absatz 1 nicht ausgelegt sind, können mobile Geräte eingesetzt werden. Zu diesen speziellen Meßaufgaben können z. B.

die Überwachung der Alpha-Aktivitätskonzentration oder der Tritiumkonzentration in der Raumluft

und

die Messung der durch Neutronenstrahlung verursachten Ortsdosisleistung

gehören.