DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 6 - Kommunikationsmittel und Alarmanlagen

(1) Es müssen Kommunikationsmittel vorhanden sein. Damit müssen im Kernkraftwerk jederzeit Meldungen, die die Sicherheit der Versicherten betreffen, an eine zentrale Stelle gegeben und von dort entsprechende Weisungen empfangen werden können.

(2) Es müssen Alarmanlagen vorhanden sein. Sie müssen jederzeit eine Alarmierung der im Kernkraftwerk befindlichen Versicherten ermöglichen.