§ 4 - Anforderungen an Arbeitsplätze
Anlagen und Anlageteile von Kernkraftwerken müssen so angeordnet und eingerichtet sein, daß sie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher bedient und instandgehalten werden können.
Anlagen und Anlageteile von Kernkraftwerken müssen so angeordnet und eingerichtet sein, daß sie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher bedient und instandgehalten werden können.