DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 29 - Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat die in § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4, § 8, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 geforderten Einrichtungen vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen sowie nach Änderungen und Instandsetzung durch Sachkundige auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat über die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 auf Verlangen der Berufsgenossenschaft einen schriftlichen Nachweis zu führen.