DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 25 - Flucht und Rettung

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die jederzeitige Flucht und Rettung der Versicherten auch durch Türen mit besonderen Sicherungsanforderungen und Vereinzelungsanlagen nicht behindert werden.

(2) Treppenräume, Verkehrs- und Rettungswege dürfen durch die erhöhten Mengen von Arbeitsgeräten und Materialien, die zeitweise oder ständig im Kontrollbereich bereitgehalten oder gelagert werden müssen, nicht unter die notwendige Breite eingeengt oder versperrt werden.

(3) Der Unternehmer hat die in den Betriebsanweisungen nach § 17 vorgesehenen Maßnahmen zur Alarmierung und Rettung des Personals regelmäßig mindestens zweimal jährlich in Form praktischer Übungen durchführen zu lassen.